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 - Wundversorgung Verbandmittel-Erstattung: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben bis Ende 2026 uneingeschränkt erstattungsfähig

Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind bis Ende 2026 weiterhin uneingeschränkt in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Eine entsprechende Fristverlängerung hat nach dem Bundestag heute auch der Bundesrat mit einem Änderungsantrag zum nun verabschiedeten Pflegebefugnis-Erweiterungsgesetz (BEEP) zugestimmt. Darüber informiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).

PressemeldungBerlin, 19.12.2025, 112/25

© BVMed / Tina Eichner Bild herunterladen „Um im Markt bestehende Unsicherheiten bei der Verordnung der sogenannten sonstigen Produkte zur Wundbehandlung zu beseitigen, weisen wir darauf hin, dass diese Produkte bis Ende 2026 wie bisher erstattungsfähig sind. Durch die gesetzlich verlängerte Übergangsfrist ändert sich bis dahin nichts in der Verordnungspraxis“, so BVMed-Wundexpertin Juliane Pohl. Über die aktuell geltenden Regelungen zur Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln informiert der BVMed in einem Infoblatt unter www.bvmed.de/factsheet-wundversorgung.

Der Änderungsantrag zum BEEP-Gesetz sieht neben der Verlängerung der Übergangsfrist zur Verbandmitteldefinition bis zum 31. Dezember 2026 in der Begründung zudem ein weiteres Gesetzgebungsverfahren vor. Dabei soll der Begriff Verbandmittel so definiert werden, „dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es in der Begründung zum nunmehr beschlossenen Änderungsantrag.

Produktkategorien der Wundversorgung

Der Gesetzgeber und die Abgrenzungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teilt mit der Einführung der neuen Verbandmitteldefinition Wundversorgungsprodukte in drei Kategorien ein:

  • Teil 1: Eineindeutige Verbandmittel, also klassische Verbandmittel, die bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Darunter fallen sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
  • Teil 2: Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften. Sie zeichnen sich durch eine über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgehende Wirkung aus, indem sie die Wunde feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, antiadhäsiv bzw. atraumatisch wechselbar sind, reinigen, antimikrobiell oder bakterienbindend sind.
  • Teil 3: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW). Sie können eine ergänzende therapeutische Wirkung entfalten, etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen. sPzW gehen damit über die Verbandmitteleigenschaft in Teil (1) und (2) hinaus.

Diese Regelung gilt seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2019 sowie einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie durch den G-BA Ende 2020.

Verbandmittel sowie sonstige Produkte zur Wundbehandlung werden über das Muster 16-Formular verordnet. Sie unterliegen nicht der Substitution (aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.

BVMed-Wundexpertin Juliane Pohl: „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung haben verordnende Ärzt:innen, Apotheken und Krankenkassen endlich wieder Klarheit beim Thema Wundversorgung. Damit ist die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert.“

Über die aktuell geltenden Regelungen zur Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln informiert der BVMed in einem Infoblatt, dass unter www.bvmed.de/factsheet-wundversorgung kostenfrei heruntergeladen werden kann.

Weitere Informationen zum Thema können im BVMed-Themenportal unter www.bvmed.de/wundversorgung abgerufen werden.

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